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Ernährung & Gesundheit - Impfungen
Neue Tollwutverordnung
Deutschland
Die jährliche Tollwutimpfung wird in Deutschland nicht mehr
verlangt. Das Bundesministerium für Landwirtschaft hat am 20. Dezember 2005 das deutsche
Recht dem EU-Recht angepasst.
Abschnitt 1 "Begriffsbestimmungen" § 1 wurde wie folgt gefasst:
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(...)
im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens
21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt,
den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraums
durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige
Wiederholungsimpfung angibt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz - Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
Das bedeutet, als wirksamer Impfschutz gelten nun die Wiederholungsimpfungen die
innerhalb der vom Hersteller angegebenen Zeitabstände verabreicht worden sind. Diese geben
in der Regel 3 Jahre an.
Mehr Infos bei: haustierimpfung.de
Luxemburg
Nach einer Rückfrage am Donnerstag den 2. März 2006 beim Veterinäramt in
Luxemburg erhielten wir die Bestätigung, dass das EU-Recht auch für Luxemburg gilt.
EU
2005/91/EG: Entscheidung der Kommission vom 2.
Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig
betrachtet wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190) (Text von Bedeutung für
den EWR)
Vertrag:
Europäische Gemeinschaft
Rechtsgrundlage:
32003R0998 -A20
Entscheidung der Kommission
vom 2. Februar 2005
zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/91/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates [1],
insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(...)
(2) Nach der genannten Verordnung muss für das Heimtier ein Ausweis mitgeführt werden, aus
dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige
Tollwutimpfung - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut -
vorgenommen wurde.
(3) In den Empfehlungen des Impfstoffherstellers sind der Ablauf des Impfschutzes und der
Zeitpunkt, bis zu dem die Auffrischungsimpfung vorgenommen werden muss, deutlich
angegeben.
(...)
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)
der genannten Verordnung 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet,
das der Hersteller für die Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird,
vorschreibt.
Die Tollwutimpfung wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung als gültig
betrachtet, wenn der Impfstoff innerhalb der Gültigkeitsdauer verabreicht wird, die der
Hersteller des Impfstoffs einer vorangegangenen Impfung in dem Land angibt, in dem die
vorangegangene Impfung vorgenommen wurde. Die Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine
Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
Markos Kyprianou
Mitglied der Kommission
[1] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2054/2004 der Kommission (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 14).
Fazit
Durch diese Änderung gibt es auch hier im Lande keinen Grund seine
Haustiere jedes zweite Jahr gegen Tollwut impfen zu lassen. Da diese Impfungen auch Schaden
anrichten können und die Hersteller eine Gültigkeitsdauer ihres Impfstoffes von z. B. 3
oder 5 Jahren angeben, besteht keine Notwendigkeit sein Tier
öfters gegen Tollwut impfen zu lassen.
Katzen können sogar an der Impfstelle an Krebs erkranken (Quelle: Mein Hund - natürlich
Gesund. CH). Es gab schon immer Impfstoffe, die laut Herstellerangaben eine Immunisierungsdauer
für Tollwut bei Hunden von mindestens 3 Jahren und bei Katzen von mindestens 4 Jahren
hatten. Nur der Gesetzesgeber hat ein Impfen in kürzeren Zeitabständen verlangt.
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